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Das Oberlandesgericht Rostock hat Aida Cruises untersagt, mehrere Klauseln in seinen Reisebedingungen weiter zu verwenden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ging es um Regeln zu pauschalen Stornogebühren, zu Kosten im Fall einer Quarantäne und zur Befugnis des Kapitäns, Gäste ohne Entschädigung von Bord zu weisen.
Gericht stoppt drei Klauseln
Der vzbv hatte das Kreuzfahrtunternehmen vor Gericht gebracht. Das OLG Rostock urteilte, dass drei Formulierungen in den Aida-AGB unzulässig sind. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 2 UKl 2/25 und ist nach Angaben des vzbv noch nicht rechtskräftig.
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Aida erklärte gegenüber der dpa, man nehme das Urteil zur Kenntnis und habe die betroffenen Punkte bereits bei einer Überarbeitung der Reisebedingungen vor der Rechtskraft des Urteils berücksichtigt: «Die vom Gericht angesprochenen Punkte haben wir bereits vor Rechtskraft des Urteils im Zuge einer Überarbeitung unserer Reisebedingungen aufgegriffen und umgesetzt.»
Pauschale Gebühr bei Teilstornierungen
Strittig war vor allem eine Regelung zu Teilstornierungen: Wenn etwa ein Gast aus einer gebuchten Viererkabine aussteigt und die übrigen drei Personen die Reise antreten, verlangten die AGB eine pauschale Entschädigung. In der beanstandeten Fassung war dafür ein Betrag von 80 Prozent des anteiligen Reisepreises vorgesehen. Außerdem behielt sich die Reederei das Recht vor, auf eine für die geänderte Personenzahl passende Kabine umzubuchen.

Das Gericht befand diese Klausel für eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden. Entscheidend war, dass die Gebühr unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung fällig wurde. Dadurch könnte die Reederei bei frühzeitiger Absage eine freigewordene Kabine neu vergeben und trotz zusätzlicher Einnahmen die pauschale Entschädigung einbehalten.
Unbestimmte Kostenregel für Quarantäne
Die zweite beanstandete Klausel stellte die Kostenfrage bei einer Quarantäne außerhalb der Verantwortung von Aida: Dem Wortlaut zufolge müssten betroffene Passagiere zusätzliche Ausgaben selbst tragen. Das Gericht sah darin jedoch eine fehlerhafte Risikozuweisung.

Nach Ansicht des OLG liegt das Kostenrisiko grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Zudem kritisierte das Gericht, dass die Klausel keinerlei Angaben dazu mache, welche finanziellen Mehrbelastungen möglich sind. Damit fehlte nach Auffassung des Gerichts die notwendige Bestimmtheit.
Kapitänsregel bereits zurückgenommen
Die dritte Klausel gab dem Kapitän das Recht, Gäste ohne Entschädigung von Bord zu verweisen. Verbraucherschützer hielten diese Formulierung für zu weitreichend, weil sie eine sofortige, frist- und entschädigungslose Beendigung des Reisevertrags erlaubte, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzusehen.
Im Verfahren erkannte Aida den Unterlassungsanspruch in diesem Punkt an, teilt der vzbv mit. Deshalb beschäftigte sich das Gericht nicht weiter in der Tiefe mit dieser Klausel.
Konsequenzen für Reisende
Für Kundinnen und Kunden bedeutet das Urteil, dass Aida solche pauschalen und unbestimmten Regelungen nicht mehr verwenden darf. Gerade bei frühzeitigen Stornierungen oder unklaren Kostenrisiken durch Quarantäne verbessert die Entscheidung die Rechtsposition der Reisenden.
Ob und in welcher Form das Urteil endgültig wird, hängt von möglichen Rechtsmitteln ab. Bis dahin hat die Reederei nach eigenen Angaben bereits Änderungen an ihren Bedingungen vorgenommen.












