Bei Regelverstößen: Urlauber werden von Bord gewiesen

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Kreuzfahrten gelten als entspannter Urlaub — doch Störungen durch einzelne Gäste können die Reise für Mitreisende und Veranstalter erheblich belasten. In schweren Fällen droht sogar der Ausschluss vom Schiff; rechtlich ist das jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Verpflichtungen aus dem Reisevertrag

Bei einer Kreuzfahrt schließen Veranstalter und Reisender einen Vertrag, der gegenseitige Pflichten schafft. Der Anbieter muss die gebuchten Leistungen ordnungsgemäß erbringen. Der Gast ist unter anderem verpflichtet, die an Bord geltenden Regeln zu beachten.

Verpflichtungen aus dem Reisevertrag — Bei einer Kreuzfahrt schließen Veranstalter und Reisender einen Vertrag, der gegenseitige Pflichten schafft. Der Anbieter muss die gebuchten Leistungen ordnungsgemäß erbringen. Der Gast ist unter anderem verpflichtet, die an Bord geltenden Regeln zu beachten.

Wann ein Bordverweis möglich ist

Ein sofortiger Ausschluss vom Schiff ist die Ausnahme. In der Regel muss der Passagier zunächst verwarnt werden. Nur bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten — etwa vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller Belästigung oder grober Sachbeschädigung — kann ohne vorherige Abmahnung gehandelt werden, wenn die Weiterführung der Reise für Veranstalter und Mitreisende unzumutbar wäre.

Schiff-Sicherheitspersonal führt ein Gespräch mit einem Passagier an Deck
Ein Bordverweis ist die Ausnahme und erfordert in der Regel vorherige Verwarnung.

Auch der Aufenthalt im jeweiligen Hafen spielt eine Rolle: Werden lokal polizeiliche Ermittlungen eingeleitet, können die Maßnahmen der Behörden die weitere Vorgehensweise beeinflussen.

Abmahnung als notwendiger Zwischenschritt

In weniger extremen Fällen genügt die unmittelbare Aufforderung zur Unterlassung nicht als Grund für einen sofortigen Ausschluss. Notwendig ist in der Regel eine formale Abmahnung mit dem Hinweis, dass bei Wiederholung der Bordverweis droht.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt das: Vor dem Amtsgericht Frankfurt (Az. 385 C 2455/10–70) entschied ein Fall, in dem ein Passagier zwei bereits angebrochene Flaschen Whiskey nach einem Landgang in Norwegen mit an Bord brachte. Das Mitführen der Flaschen allein rechtfertigte keinen sofortigen Verweis, weil keine konkrete Beeinträchtigung der Reise vorlag.

Drogen- und Medikamentenregelungen an Bord

Veranstalter dürfen in ihren Verhaltensregeln ausdrücklich den Transport von Drogen untersagen. Das betrifft auch Produkte, die in Deutschland teils legalisiert sind, etwa Cannabis. Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 9 S 6/23) kann dies so weit gehen, dass selbst ärztlich verordnetes medizinisches Cannabis an Bord untersagt ist. Ein Verstoß gegen diese Regel kann als erhebliches Fehlverhalten gewertet werden und zum Ausschluss führen.

Konsequenzen eines vorzeitigen Ausschiffens

Wird ein Passagier berechtigt aus der Reise entlassen, verliert er in der Regel Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Zudem trägt der Betroffene die Kosten der Rückreise selbst. Veranstalter sollten jedoch nicht komplett die Betreuung einstellen, sondern etwa Hilfestellung bei der Organisation einer Heimreise anbieten oder Informationen zu Alternativverbindungen bereitstellen.

Ein Passagier mit Gepäck verlässt das Kreuzfahrtschiff über die Gangway
Beim vorzeitigen Ausschiffung trägt der Passagier die Kosten der Heimreise selbst.

Störungen durch andere Gäste sind kein Reisemangel

Laut den gängigen Regelungen stellt störendes Verhalten anderer Urlauber — lautes Telefonieren im Restaurant, wiederholtes Klingeln des Handys oder unhöfliches Benehmen am Buffet — keinen Reisemangel dar. In solchen Fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Preisminderung gegenüber dem Veranstalter.

Anders ist es, wenn dem Veranstalter bekannt ist, dass eine Gruppe dauerhaft erheblichen Lärm verursacht oder ein Passagier andere Gäste belästigt. Dann ist das Personal verpflichtet, einzuschreiten.

Bewertungen nach der Reise: Wahrheitspflicht zählt

Reisende dürfen ihre Erfahrungen online teilen; die Meinungsfreiheit schützt sachliche Kritik, subjektive Bewertungen und wahre Tatsachenbehauptungen. Gleichzeitig ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Wer falsche Tatsachen behauptet oder in beleidigender Weise gegen Mitarbeiter oder Betreiber vorgeht, riskiert rechtliche Schritte.

Veranstalter können sich gegen unwahre Bewertungen wehren und gegebenenfalls Gegendarstellungen oder rechtliche Maßnahmen prüfen.

Neubuchung kann verweigert werden

Hat ein Kunde sich bei einer früheren Reise grob fehlverhalten, darf ein Veranstalter den Abschluss eines neuen Reisevertrags ablehnen. Dies stellt keine unzulässige Diskriminierung dar, sondern kann als legitimes Geschäftsentscheid angesehen werden.

Weiterführende Hinweise

Dieser Beitrag erschien in CRUCERO 02/2025 und wurde in der Printausgabe am 06.06.2025 veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Urteile können sich ändern.

Kontakt und Quellen

Bei weiteren Fragen erreichen Sie die Redaktion per E‑Mail: redaktion@crucero-magazin.de. Kostenfreie Informationen zum Reiserecht bei Kreuzfahrten sind verfügbar unter: www.würzburger-tabelle.de.

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