Bei Flugausfall muss die Fluggesellschaft zahlen – Vermittler bleibt unzuständig

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Wer wegen einer Flugstreichung sein Geld zurückfordert, kann die Rückerstattung direkt bei der ausführenden Airline verlangen – auch wenn das Ticket über ein Online-Portal gebucht wurde. Verbraucherschützer warnen, dass Kunden sich in solchen Fällen nicht an Vermittler verweisen lassen sollten.

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei einer Annullierung das Recht auf Wahl zwischen einem Ersatzflug oder der vollständigen Erstattung des Ticketpreises. Laut dem Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) muss die Airline den Betrag innerhalb von sieben Tagen zurückzahlen, wenn sich Betroffene für eine Erstattung entscheiden.

Vermittler dürfen Verantwortung nicht abschieben

Das ZEV berichtet, dass einzelne Fluggesellschaften Kunden an die Verkaufsplattformen verwiesen hätten, statt die Erstattung selbst vorzunehmen. In einem dokumentierten Fall antwortete eine Airline einem Passagier, er solle sich an den Verkäufer des Tickets wenden.

Ein Laptop und Unterlagen am Service-Schalter einer Fluggesellschaft, symbolisch für Erstattungsanfragen
Fluggäste sollten Erstattungen direkt bei der ausführenden Airline verlangen.

Die Verbraucherschützer bewerteten solche Hinweise als irreführend und unzulässig. Nach ihrer Auslegung berechtigt die Verordnung Reisende ausdrücklich dazu, die Rückzahlung direkt von der ausführenden Fluggesellschaft zu verlangen – unabhängig davon, über welchen Kanal das Ticket erworben wurde. Das ZEV hat demnach mehrere Airlines abgemahnt, die sich ihrer Ansicht nach inakzeptabel verhalten hatten.

Mögliche zusätzliche Entschädigung

Kommt die Annullierung sehr kurzfristig, also nur wenige Tage oder Stunden vor Abflug, können Fluggäste neben Erstattung oder Umbuchung auch Anspruch auf eine pauschale Entschädigung haben. Diese beträgt nach EU-Regeln zwischen 250 und 600 Euro pro Person, sofern die Absage nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, etwa einen Vulkanausbruch.

Reisende in einer Schlange am Flughafen, die auf Hilfe oder Entschädigung warten
Bei kurzfristigen Annullierungen können zusätzlich Entschädigungen anfallen.

Die EU-Fluggastrechte gelten bei Flügen innerhalb der EU sowie bei Abflügen aus Island, Norwegen und der Schweiz. Bei Flügen aus einem Drittstaat in die EU greift die Regelung nur, wenn die befördernde Airline ihren Sitz in der EU hat. Andernfalls können andere nationale oder internationale Bestimmungen maßgeblich sein.

Wie Reisende ihre Ansprüche durchsetzen

Der erste Schritt bleibt stets die direkte Kontaktaufnahme mit der Airline. Das ZEV hat auf seiner Website für zahlreiche Fluggesellschaften die konkreten Links zu Beschwerde- oder Erstattungsformularen zusammengestellt, um Betroffenen die Kontaktaufnahme zu erleichtern.

  • Direkt bei der Airline Erstattung oder Umbuchung verlangen.
  • Bei Blockade: spezialisierte Fluggastrechte-Portale nutzen (meist gegen Gebühr oder Provision).
  • In Deutschland: alternativ die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr einschalten.

Wer seine Ansprüche geltend macht, sollte Fristen und Nachweise bereithalten: Buchungsbestätigung, Zahlungsbeleg und die Mitteilung über die Absage erleichtern die Prüfung. Bleibt die Airline untätig, sind formelle Schritte und externe Hilfe oft erforderlich.

Wichtig für Reisende: Lassen Sie sich nicht einfach an den Vermittler verweisen. Die ausführende Fluggesellschaft ist laut Verbraucherschützern grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet.

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