Airline muss bei Storno laut Urteil kompletten Preis zurückzahlen

Reiseblog BREITENGRAD53 Airline muss bei Storno laut Urteil kompletten Preis zurückzahlen

Neues Urteil: Fluggäste bekommen bei Stornierung Geld zurück!

Kunden, die in der Vergangenheit einen Flug von sich aus storniert haben, mussten bei der Rückzahlung des Preises bisher in die Röhre gucken. Das ändert sich jetzt: Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem neuen Urteil (Az. 2-24 S 152/13) entschieden: Airlines müssen in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen den Flugpreis erstatten – inklusive Steuern und Gebühren.

Auch wenn es nicht alles zurückgibt, so hat jeder Passagier jetzt zumindest Anspruch auf einen Teil des Flugpreises. Das gilt auch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft was anderes vorsehen. Bei einigen Airlines gibt es Tarife, die eine Erstattung von vornherein ausschließen. Auch diese Passagiere können sich nach Meinung vieler Experten nun auf dieses Urteil berufen und das sogar, wenn die Stornierung drei Jahre zurück liegt.

Airline muss konkrete Kosten offenlegen

Konkret ging es in dem Fall um eine Frau, die bei einer Airline Flüge in einem Gesamtwert von 604,32 Euro gebucht hatte. Sie stornierte den Flug und forderte von der Airline die Rückzahlung des Flugpreises, die sich jedoch weigerte. Die Klägerin hatte die Tickets mehr als ein halbes Jahr vor dem Flug wieder storniert. Und hier genau setzt das Urteil ein, denn nach Ansicht der Richter ist die Airline verpflichtet, in solchen Fällen mit dem Fluggast abzurechnen. Sie muss offenlegen, ob und zu welchem Preis sie die stornierten Flugtickets an Dritte weiterverkaufen konnte.

Auf jeden Fall gibt’s Nebenkosten zurück

Da der Flug in diesem konkreten Fall erst sechs Monate später stattfinden sollte, geht das Gericht davon aus, dass die Flüge mindestens zu dem ursprünglichen Preis weiterverkauft werden konnten. Auf jeden Fall sind die enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte zurückzuzahlen, da diese Kosten von der Airline nur zu zahlen sind, wenn der Gast den Flug auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Da die Airline auf Aufforderung des Gerichts keine Belege vorlegen konnte, dass der Platz im Flugzeug nicht verkauft worden ist, wurde sie zur Rückzahlung des vollen Flugpreises verurteilt.

Interessant bei diesem Fall ist auch, dass überhaupt ein deutsches Gericht für den Fall zuständig war. Die Airline, die ihren Sitz in Italien hat, berief sich darauf, dass der Gerichtsstand in Italien liegt. „Eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der EU könne auch in einem anderen Staat verklagt werden, wenn sie dort eine Dienstleistung erbringt“, widersprachen die Richter in Frankfurt. Der Flug sollte in Deutschland starten.

Foto: © racamani – Fotolia.com

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