Foto: Arne Dedert (dpa)
NEWS – 17.02.15 – Urlauber können die Buchung einer Pauschalreise nicht widerrufen. Auch wenn sie den Rücktritt von der Reise gegenüber dem Veranstalter als «Widerruf» bezeichnen, müssen sie die gesamten Stornokosten bezahlen.
Ein Mann hatte über ein Internetportal eine Pauschalreise nach Zypern für zwei Personen gebucht – ohne eine Reiserücktrittsversicherung. Wenige Tage später teilte er dem Veranstalter mit, er widerrufe die Reise. Dieser kündigte den Reisevertrag und stellte Stornokosten in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises in Rechnung, weil der Reiseantritt weniger als 14 Tage in der Zukunft lag. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen und verwies darauf, lediglich den Vertrag widerrufen, die Reise nicht aber storniert zu haben. Das Amtsgericht Idstein (Az.: 31 C 201/13 (23)) folgte dieser Argumentation nicht.
Grundsätzlich sei ein Reisevertrag von den Regelungen über Fernabsatzgeschäfte ausgeschlossen, so das Gericht. Ein Recht auf Widerruf gebe es deshalb nicht. Das liegt daran, dass die Leistungen einer Reise – etwa Beförderung und Unterbringung – vom Veranstalter zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu erbringen sind. Darüber hinaus handele es sich bei der Erklärung des Beklagten um einen Rücktritt von der Reise, auch wenn das Wort «Rücktritt» nicht benutzt werde. Aus der E-Mail des Beklagten sei deutlich hervorgegangen, dass dieser den Reisevertrag rückgängig machen wollte. (dpa)

Jochen Bauer
Kein Widerrufsrecht – Aber ein Rücktrittsrecht!
Immer noch “geistern” also – wie auch vorliegend wieder – Kommentierungen des Urteils des Amtsgerichts Idstein vom 28.11.2013 – 31 C 201/13 (23) durch die Presse, die den Eindruck erwecken, bei einem unwirksam erklärten “Widerruf”, der als Rücktritt i.S. des § 651 i Abs. 1 BGB gewertet werde, müßten “die gesamten Stornokosten” bezahlt werden. Dem ist grundsätzlich nicht so!
Wie sich vielmehr aus dem Urteil des AG Idstein entnehmen läßt, konnte vorliegend nur deswegen auf die vom Reiseveranstalter (VA) eingeklagten Stornokosten i.H.v. 90 % des Reisepreises erkannt werden, weil der Bekl. NICHT substantiiert die Angemessenheit der vorliegend gem. § 651 i III BGB geltend gemachten Stornopauschale BESTRITTEN hat!
Wäre dies erfolgt, hätte der VA seiner sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast nachkommen und gem. § 651 i S. 3 und II S.2 BGB nicht nur seine regelmäßig, sondern sogar seine konkret ersparten Aufwendungen und Erträge aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen, darlegen und beweisen müßen.
Wenn der der VA dem dann nicht nachgekommen wäre – so wie die Branche es regelmäßig, leider auch noch nach den jüngsten Entscheidungen des BGH zur Anzahlungshöhe und den Stornokosten von regelmäßig je 20 % , zu tun pflegt – hätte die Klage des VA sogar vollumfänglich abgewiesen werden müßen.
Jedenfalls ist dieses Urteil weder “wichtig” noch bedeutsam, sondern dokumentiert lediglich eine höchst unzureichende Rechtsverteidigung.