Mitbringsel aus dem Urlaub: Diese Souvenirs können beim Zoll Ärger machen

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Souvenirs aus dem Urlaub können bei der Rückkehr Ärger mit dem Zoll bringen – von Beschlagnahmung bis zu Einfuhrabgaben. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) warnt davor, nicht alle Mitbringsel bedenkenlos ins Gepäck zu packen, und nennt konkrete Problemfelder.

Besonders empfindliche Mitbringsel

Waren aus geschützten Tieren oder Pflanzen gehören zu den heikelsten Fundstücken. Korallenschmuck, Produkte aus Elfenbein oder Gegenstände aus Reptilienleder können dem internationalen Artenschutzrecht unterliegen und bei der Einreise beschlagnahmt werden.

Auch Pflanzenteile wie Knollen oder Samen sowie Lebensmittel tierischen Ursprungs unterliegen teils strengen Einfuhrregeln. Wer unsicher ist, sollte auf den Kauf solcher Souvenirs verzichten.

Gefälschte Markenartikel: Privatgebrauch versus Handel

Eine einzelne Marken- oder Produktkopie für den persönlichen Gebrauch fällt in der Regel nicht sofort ins Visier des Zolls, solange der Wert innerhalb der geltenden Freigrenzen bleibt (siehe unten).

Bei größeren Mengen besteht dagegen das Risiko von Beschlagnahmung und Strafverfahren. Die Behörden gehen dann oft davon aus, dass die Ware zum gewerblichen Weiterverkauf bestimmt ist.

Welche Mengen und Werte sind erlaubt?

Für Genussmittel gelten unterschiedliche Freimengen, je nachdem, ob die Einreise aus einem EU- oder einem Nicht-EU-Land erfolgt.

  • Bei Reisen innerhalb der EU dürfen Personen ab 17 Jahren etwa 800 Zigaretten, 10 Liter Spirituosen und 10 Kilogramm Kaffee steuerfrei mitbringen.
  • Bei der Rückkehr aus Nicht-EU-Staaten sind die Grenzen strenger: meist bis zu 200 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen.

Neben Mengenbegrenzungen spielt der Gesamtwert eine Rolle: Bei Einreisen per Flugzeug oder Schiff liegt die Freigrenze bei 430 Euro pro Person. Wer mit Auto, Bahn oder Bus reist, darf Waren bis zu 300 Euro mitführen. Kinder unter 15 Jahren haben unabhängig vom Verkehrsmittel eine Grenze von 175 Euro.

Medikamente und Kulturgüter

Medikamente sind grundsätzlich nur für den eigenen Bedarf erlaubt. Als Orientierungswert gilt ein Vorrat für maximal drei Monate.

Archäologische Funde, historische Skulpturen und ähnliche Kulturgegenstände unterliegen häufig strengen Aus- und Einfuhrvorschriften. Für diese Waren ist in der Regel eine behördliche Genehmigung nötig. Das soll Plünderungen verhindern und das kulturelle Erbe schützen.

Praktischer Rat für Reisende

Wer beim Souvenirkauf aufmerksam bleibt, vermeidet oft Probleme bei der Rückkehr. Besonders bei unklarer Herkunft oder fragwürdiger Legalität ist es ratsam, den Kauf zu unterlassen oder sich vorher über die Einfuhrbestimmungen zu informieren.

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