Absage der Kreuzfahrt lässt Traum von Orientreise platzen

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Absage, Vertragsänderung und Ihre Rechte

Eine Kreuzfahrt zählt in der Regel als Pauschalreise. Deshalb greift für Reisende der umfassende Schutz des Reiserechts nach § 651a BGB. Ein Reiseveranstalter darf nicht ohne Weiteres einseitig aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen vom Vertrag zurücktreten.

Wird eine Reise abgesagt oder werden vorab erhebliche Änderungen – etwa eine weitreichende Routenänderung – angekündigt, steht dem Reisenden das Recht zu, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. In solchen Fällen können zudem Schadenersatzansprüche entstehen.

Rückzahlung des Reisepreises

Bei einer Absage muss der Veranstalter bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Stornokosten oder Bearbeitungsgebühren dürfen dafür nicht erhoben werden.

Das Gesetz legt dafür eine Frist von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt fest. Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht nach, gerät er in Verzug; dann kann der Kunde notfalls auch anwaltliche Unterstützung auf Kosten des Veranstalters in Anspruch nehmen, um seine Forderungen durchzusetzen.

Schadensersatz: Wann der Veranstalter haftet

Reisende können Schadenersatz verlangen, wenn der Veranstalter die Absage nicht rechtlich entlasten kann. Nach § 651n I BGB stehen dem Veranstalter allerdings drei Entlastungsgründe offen: der Reisende hat die Absage verschuldet, ein Dritter (kein Leistungserbringer des Veranstalters) hat unvorhersehbar und unvermeidbar gehandelt, oder die Absage beruht auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen – umgangssprachlich: höhere Gewalt.

Eine konkrete oder voraussichtlich bestehende Gefahrenlage entlang der Route oder im Seegebiet kann ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein. Reisewarnungen des Auswärtigen Amts gelten dabei regelmäßig als relevantes Indiz für eine unzumutbare Gefährdung.

Wichtig ist: Rechtfertigt das Risiko lediglich, weil das eingesetzte Schiff vor der gebuchten Reise ein unsicheres Gebiet durchqueren müsste, bedeutet das nicht automatisch Haftungsfreistellung. Das Landgericht Rostock entschied im Oktober 2024 (Az. 1 O 349/24), dass eine solche Situation nicht ohne Weiteres zur Entlastung des Veranstalters führt. Es muss stets geprüft werden, ob eine Gefahrenlage tatsächlich vorliegt und ob ein unmittelbarer Zusammenhang mit der abgesagten Reise besteht.

In der Praxis ist die Rechtslage manchmal unklar. Einige Veranstalter haben bereits freiwillig außergerichtlich Entschädigungen an betroffene Urlauber gezahlt.

Entgangene Urlaubsfreude: Gerichtliche Bemessung von Entschädigungen

Das Pauschalreiserecht sieht als Ausgleich für die vergeblich aufgewendete Urlaubszeit einen Anspruch auf Schmerzensgeld beziehungsweise Entschädigung vor. Die Gerichte legen die Höhe dieser Entschädigung jedoch sehr unterschiedlich fest. Entscheidend ist häufig, wie kurzfristig vor Reisebeginn die Absage erfolgte.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Bei einer Absage einen Tag vor Reisebeginn – weil das Schiff nicht reisefähig war – sprach das Landgericht Rostock 50 % des Reisepreises als Entschädigung zu (Az. 1 O 112/20).
  • Auch bei einer Streichung vier Monate vor Reisebeginn bewertete das Landgericht München I die Enttäuschung als so erheblich, dass 50 % des Preises zugesprochen wurden (Az. 13 S 372/20).
  • Gerichte in Wiesbaden (Az. 91 C 295/14–85) und Hamburg (Az. 309 S 57/17) kamen bei Absagen sechs beziehungsweise zehn Monate vor Reisebeginn ebenfalls auf 50 %.
  • Bei sehr frühzeitiger Mitteilung – 13 Monate vorab – hielt das Amtsgericht Charlottenburg eine Entschädigung von 25 % für angemessen (Az. 237 C 363/17).

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall, in dem Reisende drei Tage vor Start absagt wurden und anschließend einen Alternativurlaub unternahmen, dass zusammengerechnet rund 73 % des ursprünglichen Reisepreises als Entschädigung angemessen waren (Az. X ZR 94/17). Auch wenn der Reisende in der geplanten Urlaubszeit wieder arbeitet oder den Urlaub verschiebt, besteht Anspruch auf Entschädigung.

Erstattungsfähige Aufwendungen

Sind im Vertrauen auf die Durchführung der Reise weitere Leistungen gebucht worden – etwa Zug- oder Flugtickets zur Einschiffung oder eine Hotelübernachtung – fallen bei einer unbegründeten Absage oft Stornokosten an. Diese können Reisende als Ersatzforderung gegenüber dem Veranstalter geltend machen.

Solche Auslagen sind Bestandteil möglicher Schadenspositionen und sollten mit Belegen gegenüber dem Veranstalter nachgewiesen werden.

Hintergrund und Ansprechpartner

Die hier beschriebenen Rechtsgrundsätze stammen aus dem Beitrag, der in CRUCERO 03/2025 erschien und in der Printausgabe am 06.09.2025 veröffentlicht wurde. Rechtliche Einschätzungen und die Rechtsprechung können sich ändern.

Autor: Kay P. Rodegra ist Rechtsanwalt in Würzburg mit den Schwerpunkten Luftverkehrsrecht, Reiserecht und Verbraucherrecht. Er ist regelmäßig als Rechtsexperte in TV‑Ratgebersendungen zu Gast.

Bei Fragen an die Redaktion: redaktion@crucero‑magazin.de. Weitere Hinweise zum Reiserecht bei Kreuzfahrten sind kostenfrei verfügbar unter www.wuerzburger‑tabelle.de.

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