Reiserücktrittsversicherung schützt Kreuzfahrer vor hohen Stornokosten

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Wer eine Kreuzfahrt bucht, kann vor Reiseantritt jederzeit zurücktreten – doch private Stornierungen sind oft teuer. Ohne Schutz können kurz vor Abfahrt bis zu 90 Prozent des Reisepreises als Stornokosten fällig werden; sinnvoll ist daher ein Blick auf passende Versicherungen.

Welche Risiken deckt eine Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittskostenversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Stornokosten, wenn die Reise aus persönlichen Gründen abgesagt werden muss. Typische Fälle sind der Tod oder eine plötzlich aufgetretene schwere Erkrankung des Versicherten oder eines nahen Angehörigen.

Versicherungsdokumente und Reiseunterlagen auf einem Schreibtisch
Eine Reiserücktrittsversicherung schützt vor unerwarteten Stornokosten.

Als nahe Angehörige werden üblicherweise Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister betrachtet. Auch andere Situationen können einen Leistungsfall auslösen: Impfunverträglichkeiten, unerwarteter Arbeitsplatzverlust oder erheblicher Schaden an Haus oder Wohnung durch Feuer oder Überschwemmung, wenn dadurch die Reise unzumutbar wird.

Unvorhersehbare Erkrankungen: Streitpunkt Vorhersehbarkeit

Häufiger Konfliktpunkt zwischen Versichertem und Anbieter ist, ob eine Krankheit bei der Buchung bereits absehbar war. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Buchung keine Anzeichen für die spätere Reiserunfähigkeit bestanden.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt die Bandbreite: Das Amtsgericht München wertete einen neu entdeckten Befund als unvorhersehbar und sprach dem Versicherungsnehmer Leistungen zu (Az. 121 C 7132/00). Der Versicherte hatte nach Buchung ein weiteres Krebsleiden festgestellt.

Demgegenüber wurde vor dem Amtsgericht Hamburg (Az. 22 a C 57/04) eine Leistungspflicht verneint: Ein Reisender, der nach einer Hüft-Operation trotz anhaltender Beschwerden eine Flusskreuzfahrt buchte und diese später wegen einer erneuten OP stornierte, erhielt keinen Ersatz.

Auch das Amtsgericht Köln entschied differenziert: Ein Versicherter, der nach einem Bandscheibenvorfall zunächst auf Genesung hoffte und erst später absagte, erhielt nur einen Teil der Stornokosten ersetzt (Az. 134 C 440/06).

Hinweis- und Informationspflicht des Veranstalters

Vor Vertragsabschluss muss der Reiseveranstalter den Kunden auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann der Veranstalter in bestimmten Fällen schadensersatzpflichtig werden.

Schnelles Handeln nach Eintritt des Versicherungsfalls

Kommt ein versicherter Fall vor, ist umgehendes Handeln erforderlich: Der Versicherungsnehmer muss die Reise sofort stornieren. Verzögerungen können die Leistungspflicht der Versicherung ausschließen.

So bestätigte das Amtsgericht München, dass eine Versicherung berechtigt war, Leistungen zu verweigern, weil die Stornierung erst 13 Tage nach dem Tod des Ehepartners erfolgte (Az. 233 C 26770/14).

Reiseabbruch: Schutz während der Kreuzfahrt

Tritt während der Reise ein Fall ein, der einen Abbruch notwendig macht – etwa eine schwere Erkrankung des Reisenden oder eines nahen Angehörigen – greift häufig eine Reiseabbruchversicherung. Diese kann etwa zusätzliche Rückreisekosten übernehmen und für nicht in Anspruch genommene Leistungen Ersatz leisten.

Solche Schutzbausteine sind oft gemeinsam mit der Reiserücktrittskostenversicherung als Paket erhältlich.

Reiseabbruch: Schutz während der Kreuzfahrt — Tritt während der Reise ein Fall ein, der einen Abbruch notwendig macht – etwa eine schwere Erkrankung des Reisenden oder eines nahen Angehörigen – greift häufig eine Reiseabbruchversicherung. Diese kann etwa zusätzliche Rückreisekosten übernehmen und

Außergewöhnliche Umstände als Rücktrittsgrund

Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Ereignissen nach der Buchung kann eine kostenlose Stornierung möglich sein. Beispiele sind Naturkatastrophen, Reaktorunfälle, Krieg oder kriegsähnliche Zustände. Wichtig ist, dass die Gefahr oder erhebliche Beeinträchtigung zum Zeitpunkt des Rücktritts feststeht oder sehr wahrscheinlich ist.

Stürmisches Wetter und Naturgewalten symbolisieren außergewöhnliche Ereignisse
Bei Naturkatastrophen kann eine kostenlose Stornierung möglich sein.

Auch erhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter – etwa eine gravierende Routenänderung oder ein unzumutbarer Schiffswechsel – berechtigen oft zum kostenfreien Rücktritt.

Reisevertrag übertragen statt stornieren

Eine Alternative zum Rücktritt ist die Übertragung des Reisevertrags auf eine dritte Person. Das Reisevertragsrecht sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor; der Veranstalter muss Kunden darüber informieren.

Er kann die Übertragung nur unter bestimmten Bedingungen ablehnen, etwa bei zu kurzfristiger Meldung oder wenn die Ersatzperson die vertraglichen Anforderungen nicht erfüllt. Entstehen durch die Übertragung zusätzliche Kosten, dürfen diese dem Kunden oder der Ersatzperson berechnet werden, sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.

Praktische Empfehlung

Bei teuren Kreuzfahrten oder langen Zeiträumen zwischen Buchung und Abfahrt ist eine Reiserücktrittskostenversicherung sehr ratsam. Angebote und Leistungen unterscheiden sich stark. Deshalb lohnt sich ein Vergleich der Bedingungen.

Viele Versicherer bieten Kombiprodukte an, die sowohl Rücktritt als auch Reiseabbruch abdecken.

Dieser Text ist in CRUCERO 04/2024 erschienen und wurde am 06.12.2024 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich ändern.

Kontakt und weiterführende Hinweise

Fragen an die Redaktion richten Sie per E‑Mail an redaktion@crucero-magazin.de. Weitere, kostenfreie Informationen zum Reiserecht bei Kreuzfahrten finden Sie unter www.würzburger-tabelle.de.

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