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Ende Februar 2026 strandeten zahlreiche Kreuzfahrtgäste im Persischen Golf, nachdem der Konflikt mit dem Iran Reisen abrupt unterbrochen hatte. Viele Passagiere saßen tagelang an Bord oder in Häfen fest; andere erhielten kurzfristig Absagen zu geplanten Reisen in die Region.
Die plötzliche Eskalation und die anschließend ergangenen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts trafen die Reisebranche unvorbereitet. In der Folge blieben etliche Schiffe stationär, Rückflüge waren teilweise wegen gesperrter Luftwege nicht möglich.
Preisminderung bei Reiseeinschränkungen
Wenn eine Kreuzfahrt nicht wie vereinbart fortgeführt wird und Gäste etwa den Rest der Zeit im Hafen verbringen, liegt ein Mangel der Reiseleistung vor. In solchen Fällen können Urlauber eine Preisminderung verlangen, unabhängig davon, ob der Veranstalter ein Verschulden trifft oder nicht.
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Die Höhe der Reduktion bemisst sich am Umfang der weggefallenen Leistungen und an den Tagen mit geändertem Routenverlauf. Nach der in der Praxis gebräuchlichen Würzburger Tabelle kann für jeden ausgefallenen Hafentag eine Minderung von mindestens rund 50 Prozent des Tagesreisepreises in Betracht kommen.
Kündigung des Reisevertrags
Kündigt der Reisende gleich zu Beginn der Kreuzfahrt, weil das Schiff nicht ablegt und die gesamte Urlaubszeit im Hafen bliebe, liegt eine erhebliche Leistungsänderung vor. Der Kunde kann dann den Vertrag vorzeitig beenden.
In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf Rückerstattung des vollständigen Reisepreises, ähnlich wie bei einer Stornierung vor Reiseantritt.
Rückbeförderungspflicht des Veranstalters
Ist An- und Abreise Bestandteil des Reisevertrags, muss der Veranstalter bei berechtigter Kündigung unverzüglich für die Rückbeförderung sorgen. Bei den Orientreisen kam es allerdings vor, dass Rückflüge zeitweilig nicht durchführbar waren.

Solange ein Rückflug nicht möglich ist, bleibt der Veranstalter Ansprechpartner und verantwortlich, sobald wieder Beförderungsmöglichkeiten bestehen. Entstandene Mehrkosten für Ersatzflüge trägt grundsätzlich der Reiseveranstalter. Bei verlängertem Aufenthalt übernimmt er die Kosten für Unterkunft und Verpflegung meist bis zu drei Tagen, in besonderen Fällen auch länger.
EU-Fluggastrechte können helfen
Wer den Rückflug individuell gebucht hatte, war oft auf sich allein gestellt. Passagiere, die mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU flogen, profitierten jedoch von den umfangreichen EU-Fluggastrechten.
Für Flüge ab Dubai, Abu Dhabi oder Bahrain müssen solche Airlines bei einer Annullierung zeitnah Ersatzflüge anbieten und während der Wartezeit notwendige Betreuung, Unterkunft und Verpflegung bereitstellen. Kunden anderer Airlines haben zwar Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, bleiben aber häufig auf Zusatzkosten sitzen.
Evakuierungsflüge des Auswärtigen Amts
Bei großen Betroffenenzahlen organisiert das Auswärtige Amt Evakuierungsflüge, wie bereits in früheren Krisen geschehen. Voraussetzung für koordinierte Hilfe ist die Registrierung in der Krisenvorsorgeliste ELEFAND.
Evakuierungsflüge werden dem Reisenden in Rechnung gestellt; die Kosten orientieren sich meist an einem normalen Economy-Tarif. Gehört der Rückflug zum Reisevertrag, kann der Veranstalter die Kosten übernehmen, wenn vertraglich vereinbart wird, dass ein Evakuierungsflug den gebuchten Ersatzflug ersetzt.
Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Schadensersatz für verlorene Urlaubszeit ist möglich, wenn der Reiseveranstalter sich nicht entlasten kann. Das Reiserecht nennt hierfür nur drei Entlastungsgründe: Verschulden des Kunden, Verursachung durch einen Dritten oder unvermeidbare, nicht vorhersehbare Umstände.
Führt eine Gefahrenlage in einem Seegebiet dazu, dass ein Schiff im Hafen bleibt oder die Reise abgebrochen werden muss, gilt dies häufig als außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände. In solchen Fällen besteht in der Regel kein Anspruch auf zusätzlichen Schadensersatz.
Ein praktischer Anhaltspunkt für eine unzumutbare Gefährdungslage ist eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts.
Hintergrund und Kontakte
Dieser Beitrag erschien in CRUCERO 02/2026 und wurde am 05.06.2026 in der Printausgabe veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und die Rechtsprechung können sich ändern.
Autor: Kay P. Rodegra. Er ist Rechtsanwalt in Würzburg mit Schwerpunkt Luftverkehrsrecht, Fluggastrechte, Reisevertragsrecht und Verbraucherrecht. Kontakt für Leserfragen: redaktion@crucero-magazin.de.
Weitere Informationen und eine Sammlung einschlägiger Urteile finden Sie kostenfrei unter: www.würzburger-tabelle.de.












